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   BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 578/87   

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BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 578/87 (https://dejure.org/1988,11670)
BAG, Entscheidung vom 18.02.1988 - 2 AZR 578/87 (https://dejure.org/1988,11670)
BAG, Entscheidung vom 18. Februar 1988 - 2 AZR 578/87 (https://dejure.org/1988,11670)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

    Auszug aus BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 578/87
    Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Drittbetrieb erbringt und hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des Fremdbetriebsinhabers oder seiner Repräsentanten unterliegt (vgl. BAGE 29, 7, 9 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP, aaO; BAGE 43, 102, 106, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81]= AP, aaO, zu I 3 a der Gründe; jeweils m.w.N.).

    Die Beklagte zu 1) hat mit der Abstellung des Klägers an die EGM auch keine unerlaubte Arbeitsvermittlung betrieben, so daß auch gem. Art. 1 § 13 AÜG kein Arbeitsverhältnis zur EGM fingiert worden ist (vgl. zu den Rechtsfolgen einer unerlaubten Arbeitsvermittlung nach dieser Vorschrift BAGE 29, 7, 13 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 111/81

    Anspruch auf Lohnzahlung aus einem gesetzlich fingierten Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 578/87
    Eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in einem Drittbetrieb erbringt und hierbei hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des Fremdbetriebsinhabers oder seiner Repräsentanten unterliegt (vgl. BAGE 29, 7, 9 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP Nr. 9 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; BAGE 43, 102, 105 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP Nr. 5 zu § 10 AÜG, zu I 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Unter gewerbsmäßig im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG ist jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbständige Tätigkeit zu verstehen (BAGE 29, 7, 10 [BAG 10.02.1977 - 2 ABR 80/76] = AP, aaO; BAGE 43, 102, 106, 107 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81]= AP, aaO, zu I 3 a der Gründe; jeweils m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, daß der Betrieb überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist; es genügt, daß die Arbeitnehmerüberlassung als solche im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäfts ist (BAGE 43, 102, 106 [BAG 15.06.1983 - 5 AZR 111/81] = AP, aaO).

  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus BAG, 18.02.1988 - 2 AZR 578/87
    Zugleich soll sie verhindern, daß Dauerarbeitsplätze von Zeitarbeitnehmern eingenommen werden (BAGE 31, 135, 144 = AP Nr. 2 zu § 1 AÜG, zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 09.02.2011 - 7 AZR 32/10

    Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs 2 S 2 TzBfG - Arbeitnehmerüberlassung im

    Anderenfalls könnte das Unternehmen zur Umgehung des AÜG eingesetzt werden (vgl. dazu, dass es für die Anwendbarkeit des AÜG nach § 1 Abs. 1 AÜG nicht auf den überwiegenden Zweck des Betriebs ankommt, sondern es genügt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung als solche im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäftes ist, BAG 18. Februar 1988 - 2 AZR 578/87 - zu III 2 b bb der Gründe mwN, EzAÜG BGB § 613a Nr. 4; Hamann in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 243 mwN; Thüsing/Waas AÜG 2. Aufl. § 1 Rn. 200; ErfK/Wank 11. Aufl. § 1 AÜG Rn. 26) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 451/11

    Sachgrundlose Befristung - Zuvorbeschäftigung - Arbeitnehmerüberlassung

    Abzustellen ist darauf, ob die Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall der Hauptzweck des Geschäfts ist (BAG 18. Februar 1988 - 2 AZR 578/87 - zu III 2   b bb der Gründe, EzAÜG BGB § 613a Nr. 4; 15. Juni 1983 - 5 AZR 111/81 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 43, 102) .
  • LAG Hessen, 20.04.2005 - 6 Sa 49/04
    Erst dann ist in der zweiten Stufe zu untersuchen, ob nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien des Arbeitsverhältnisses die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (BAG, Urteil vom 17.03.1988 - 2 AZR 578/87 -.a.a.O. BAG, Urteil vom 02.03.1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB).
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